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UrhG § 40 Verträge über künftige Werke

UrhG § 40 Verträge über künftige Werke

[ Auszug: (1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattun ... ]